{"id":144,"date":"2010-02-28T12:26:23","date_gmt":"2010-02-28T12:26:23","guid":{"rendered":"http:\/\/192.168.100.253\/.redirected\/esblueht.de\/?page_id=144"},"modified":"2018-05-28T10:14:36","modified_gmt":"2018-05-28T09:14:36","slug":"ruckbauverpflichtung-rechtswidrig-errichteter-bzw-ubergroser-bauwerke","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.es-blueht.de\/?page_id=144","title":{"rendered":"R\u00fcckbauverpflichtung rechtswidrig errichteter bzw. \u00fcbergro\u00dfer Bauwerke"},"content":{"rendered":"<div class=\"page-restrict-output\"><p>Das Bundeskleingartengesetz (BkleingG) enth\u00e4lt neben zahlreichen Privilegien wie K\u00fcndigungsschutz und Entsch\u00e4digungsregelungen auch Einschr\u00e4nkungen. Eine wesentliche Einschr\u00e4nkung ist in \u00a7 3 Abs. 2 festgeschrieben, wonach eine Laube h\u00f6chsten 24 qm gro\u00df sein darf. In der Praxis ist die Durchsetzung der einschl\u00e4gigen Vorschriften jedoch h\u00e4ufig problematisch. In dieser Sache eindeutig \u00e4u\u00dferten sich das Landgericht Dessau und das Oberlandesgericht Naumburg.<\/p>\n<p>Das Bundeskleingartengesetz enth\u00e4lt neben zahlreichen Privilegierungen f\u00fcr den Kleingartenp\u00e4chter (K\u00fcndigungsschutz, Entsch\u00e4digungsregelungen) auch Einschr\u00e4nkungen in Bezug auf die tats\u00e4chliche Nutzung von Kleingartenpachtland.<\/p>\n<p>Eine dieser wesentlichsten Einschr\u00e4nkungen ist in \u00a7 3 Abs. 2 festgeschrieben, wonach in einem Kleingarten eine Laube in einfacher Ausf\u00fchrung mit h\u00f6chstens 24 qm Grundfl\u00e4che einschlie\u00dflich \u00fcberdachtem Freisitz zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Diese Beschr\u00e4nkung von Art und Ma\u00df der baulichen Nutzung spielt eine zentrale Rolle im Kleingartenrecht. Einerseits ist es genau diese Beschr\u00e4nkung, die eine Kleingartenanlage von einem Wochenendhaus- bzw. Erholungsgebiet unterscheidet, andererseits ist gerade diese Beschr\u00e4nkung vom Bundesverfassungsgericht mehrfach zur Begr\u00fcndung f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung der Eigent\u00fcmer- bzw. Verp\u00e4chterrechte herangezogen worden.<\/p>\n<p>Die Kleing\u00e4rtnervereine und -verb\u00e4nde sind also gut beraten, gegen\u00fcber ihren (Unter-)p\u00e4chtern darauf zu achten, dass die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen des \u00a7 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz in Verbindung mit den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Baugesetzbuches (\u00a7\u00a7 29-36) und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen eingehalten werden. Insbesondere die jahrelange Duldung der Errichtung und des Betreibens \u00fcbergro\u00dfer Gartenlauben oder weiterer Bauk\u00f6rper im Garten k\u00f6nnen zur K\u00fcndigung des Zwischenpachtvertrages durch den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer und damit im ung\u00fcnstigsten Fall zum Verlust der Kleingartenanlage als ganzes f\u00fchren.<\/p>\n<p>In der Praxis ist die Durchsetzung der einschl\u00e4gigen Vorschriften jedoch h\u00e4ufig problematisch, auch haben sich viele Gerichte bislang in Zur\u00fcckhaltung beim Ausspruch solcher R\u00fcckbauverpflichtungen ge\u00fcbt (vergleiche auch: Theobald: &#8222;Zum Thema R\u00fcckbau&#8220; in DER FACHBERATER 3\/2000).<\/p>\n<p>Umso erfreulicher sind jeweils eine Entscheidung des Landgerichts Dessau als auch des Oberlandesgerichts Naumburg als Rechtsmittelinstanz in dieser Sache, zumal sie teilweise von vorherigen Entscheidungen (OLG Hamm) abweichen.<\/p>\n<p>Der Stadtverband der Gartenfreunde Dessau e.V. als Zwischenp\u00e4chter der Kleingartenanlagen und Verp\u00e4chter in Bezug auf die einzelnen Kleing\u00e4rtner hatte in einem konkreten Fall festgestellt, dass Kleing\u00e4rtner sich zwar die Genehmigung f\u00fcr geringf\u00fcgige bauliche \u00c4nderungen an der Gartenlaube eingeholt, das Ma\u00df des Genehmigten jedoch erheblich \u00fcberschritten und faktisch ein Einfamilienhaus in seinem Kleingarten errichtet hatten. Dar\u00fcber hinaus war ein Festnetztelefonanschlu\u00df in die Gartenlaube gelegt worden und weitere Bauk\u00f6rper wie ein J\u00e4gersitz mit Fundament und ein Hundezwinger errichtet worden.<\/p>\n<p>Der Stadtverband hatte daraufhin gem. \u00a7 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz eine Abmahnung ausgesprochen und eine angemessene Frist zur Beseitigung der unrechtm\u00e4\u00dfig errichteten Baulichkeiten bzw. des die Genehmigung \u00fcberschreitenden Teils der Gartenlaube verlangt. Da die Kleingartenp\u00e4chter die gesetzte Frist nicht einhielten und sich auch ansonsten jeder Zusammenarbeit verweigerten, hatte der Stadtverband zun\u00e4chst Klage auf R\u00fcckbau erhoben. W\u00e4hrend des laufenden Gerichtsverfahrens waren die P\u00e4chter offensichtlich auch noch in die Gartenlaube eingezogen, so dass eine weitere Abmahnung bzgl. der Einstellung der Wohnnutzung erfolgte. Da auch diese erfolglos blieb, k\u00fcndigte der Stadtverband den Pachtvertrag fristgem\u00e4\u00df gem. \u00a7 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz und erweiterte den anh\u00e4ngigen Rechtsstreit auch auf die R\u00e4umung des Gartens.<\/p>\n<p>Das Landgericht Dessau hat mit Urteil vom 05.05.2000 (Aktenzeichen 2 O 982\/99) dem Klagantrag im Wesentlichen stattgegeben und die P\u00e4chter verurteilt, die innegehaltenen Kleing\u00e4rten zu r\u00e4umen, an den Stadtverband herauszugeben und die unrechtm\u00e4\u00dfig errichteten Baulichkeiten einschlie\u00dflich des Festnetztelefonanschlusses zu entfernen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hatten die P\u00e4chter Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt, das Oberlandesgericht Naumburg hat letztlich durch Urteil vom 16.01.2001 (Aktenzeichen 13 U 111\/00) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Dessau best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen des Landgericht Dessau und des Oberlandesgericht Naumburg in dieser Angelegenheit sind in mehrerer Hinsicht interessant und richtungsweisend.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht konsequent den Gedanken verfolgt haben, dass die baulichen Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz in Verbindung mit den Bestimmungen des Baugesetzes und der Landesbauordnung einzuhalten sind und dass dem Verp\u00e4chter aus dem Pachtvertrag das Recht zusteht, die Beseitigung rechtswidriger Baulichkeiten zu verlangen.<\/p>\n<p>Interessant und f\u00fcr das Kleingartenwesen erfreulich sind auch weitere Feststellungen der Instanzgerichte. So hatten sich die P\u00e4chter mit der Behauptung verteidigt, dass die von ihnen rechtswidrig errichteten Baulichkeiten deswegen nicht zur\u00fcckgebaut werden m\u00fcssten, weil es in der betreffenden Kleingartenanlage auch andere solche Pflichtverst\u00f6\u00dfe g\u00e4be, die vom Verein und Verband geduldet werden w\u00fcrden. Auch hatten sie behauptet, dass eine weitergehende m\u00fcndliche Genehmigung durch den Vorstand des Kleingartenvereins vorliegen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zur ersteren Behauptung der Beklagten stellten die Gerichte \u00fcbereinstimmend fest, dass es eine &#8222;Gleichbehandlung im Unrecht&#8220; nicht geben k\u00f6nne, d.h. dass sich P\u00e4chter zur Rechtfertigung eigener Pflichtverletzungen nicht auf die Pflichtverletzungen Dritter berufen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wiesen die Gerichte darauf hin, dass es im Zivilrecht keinen generellen Gleichbehandlungsgrundsatz, wie etwa im \u00f6ffentlichen Recht, gibt.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht Naumburg wies in seiner Entscheidung dar\u00fcber hinaus darauf hin, dass die Beklagten sich auch nicht auf die von ihnen behauptete m\u00fcndliche Genehmigung durch den Vorstand des Kleingartenvereins berufen k\u00f6nnen, da diese rechtswidrig gewesen w\u00e4re. Das Oberlandesgericht begr\u00fcndete dies damit, dass eine solche Genehmigung sowohl gegen das \u00f6ffentliche Baurecht, n\u00e4mlich die Zul\u00e4ssigkeit von Bauvorhaben als auch gegen den Pachtvertrag bzw. das Bundeskleingartengesetz versto\u00dfen und insofern der Beseitigungsverpflichtung in Bezug auf die rechtswidrigen Baulichkeiten nicht entgegenstehen w\u00fcrde. Insofern komme es auf diese (vom Stadtverband im \u00fcbrigen bestrittene) Genehmigung ohnehin nicht an.<\/p>\n<p>Die vorstehend besprochenen Gerichtsurteile sollten die Kleing\u00e4rtnervereine und Verb\u00e4nde ermutigen, konsequent und ggf. auch gerichtlich gegen &#8222;Schwarzbauten&#8220; in Kleing\u00e4rten vorzugehen. Auch wenn nat\u00fcrlich jeder Einzelfall seine Besonderheiten aufweist und daher gesondert gepr\u00fcft werden mu\u00df, sind jedoch viele der h\u00e4ufig verwandten Argumente von P\u00e4chtern gegen die Beseitigung \u00fcbergro\u00dfer Baulichkeiten durch die Entscheidungen widerlegt.<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"page-restrict-output\"><p>Das Bundeskleingartengesetz (BkleingG) enth\u00e4lt neben zahlreichen Privilegien wie K\u00fcndigungsschutz und Entsch\u00e4digungsregelungen auch Einschr\u00e4nkungen. Eine wesentliche Einschr\u00e4nkung ist in \u00a7 3 Abs. 2 festgeschrieben, wonach eine Laube h\u00f6chsten 24 qm gro\u00df sein darf. In der Praxis ist die Durchsetzung der einschl\u00e4gigen Vorschriften jedoch h\u00e4ufig problematisch. 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