{"id":150,"date":"2010-02-28T12:33:47","date_gmt":"2010-02-28T12:33:47","guid":{"rendered":"http:\/\/192.168.100.253\/.redirected\/esblueht.de\/?page_id=150"},"modified":"2010-04-08T16:09:40","modified_gmt":"2010-04-08T16:09:40","slug":"wieviel-ist-die-laube-wert","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.es-blueht.de\/?page_id=150","title":{"rendered":"Wieviel ist die Laube wert?"},"content":{"rendered":"<div class=\"page-restrict-output\"><p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-medium wp-image-154\" title=\"IMGP1114\" src=\"https:\/\/www.es-blueht.de\/wp-content\/uploads\/2010\/02\/IMGP1114-300x198.jpg\" alt=\"\" width=\"266\" height=\"175\" srcset=\"https:\/\/www.es-blueht.de\/wp-content\/uploads\/2010\/02\/IMGP1114-300x198.jpg 300w, https:\/\/www.es-blueht.de\/wp-content\/uploads\/2010\/02\/IMGP1114.jpg 640w\" sizes=\"auto, (max-width: 266px) 100vw, 266px\" \/>BDG-Pr\u00e4sidium zur Wertermittlung bei Kleing\u00e4rten.<\/p>\n<p>Bei P\u00e4chterwechsel zahlt der neue dem alten P\u00e4chter eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr Laube und Bepflanzung. Der Wert dieser Dinge wird von einem Wertermittler nach den Wertermittlungsrichtlinien des jeweiligen Bundeslandes festgesetzt. Was bei Erlass dieser Wertermittlungsrichtlinien zu beachten ist, zeigen die Ausf\u00fchrungen des Bundesverbandes in &#8222;Grunds\u00e4tze der Wertermittlung bei P\u00e4chterwechsel&#8220;<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\">Grunds\u00e4tze der Wertermittlung bei P\u00e4chterwechsel<\/h2>\n<p><strong>1. Grunds\u00e4tzliches<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesverband kann seinen Mitgliedsverb\u00e4nden zur Wertermittlung nur Empfehlungen aussprechen, die durch regionale Besonderheiten erg\u00e4nzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Einig ist sich der Bundesverband dar\u00fcber, dass es Sache der Landesverb\u00e4nde bzw. ihrer Zwischenverp\u00e4chter sein muss, konkrete Richtlinien zur Findung einer angemessenen Entsch\u00e4digung aufzustellen.<\/p>\n<p>Einigkeit besteht auch dar\u00fcber, dass diese Richtlinien nur bei P\u00e4chterwechsel zur Regelung privatrechtlicher Eigentumsfragen Anwendung finden sollen.<\/p>\n<p>Grundsatz muss bleiben, dass die Schichten der Bev\u00f6lkerung, zu deren Gunsten das Verf\u00fcgungsrecht der Eigent\u00fcmer von Fl\u00e4chen (durch das Bundeskleingartengesetz &#8211; Pachtbindung, K\u00fcndigungsschutz und Art. 14 Abs. 2 GG) gesetzlich eingeschr\u00e4nkt ist, auch k\u00fcnftig in der Lage sein m\u00fcssen, eine Kleingartenparzelle anzupachten, um so ihre allgemeinen Lebensverh\u00e4ltnisse zu verbessern und ihren Beitrag f\u00fcr die Allgemeinheit mit der Pflege des der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglichen Gr\u00fcns zu erbringen. Daran hindert diese in vielen F\u00e4llen eine hohe Abl\u00f6sesumme f\u00fcr auf der Parzelle (zul\u00e4ssigerweise) errichtete Lauben und sonstige Einrichtungen.<\/p>\n<p>Einen gesetzlichen Entsch\u00e4digungsanspruch gibt es gem. \u00a7 11 BKleingG nur in den Fallgestaltungen des \u00a7 9 Nr. 2-6 im Falle von Verp\u00e4chterk\u00fcndigung.<\/p>\n<p><strong>2. Rechtslage bei P\u00e4chterwechsel<\/strong><\/p>\n<p>Heute liegt mit dem Gutachten des Instituts f\u00fcr St\u00e4dtebau, Bodenordnung und Kulturtechnik der Universit\u00e4t Bonn &#8211; Prof. Dr. Ing. Herbert Strack -&#8222;St\u00e4dtebauliche, \u00f6kologische und soziale Bedeutung des Kleingartenwesens&#8220; (Auftraggeber: ehemaliges Bundesministerium f\u00fcr Raumordnung, Bauwesen und St\u00e4dtebau) eine Bestandsaufnahme und Analyse des deutschen Kleingartenwesens vor. Sie unterstreicht einerseits die positiven Aspekte des Kleingartenwesens, erlegt andererseits dem Bundesverband die Verpflichtung auf, sich f\u00fcr die Erhaltung des gesetzlich privilegierten Kleingartenwesens in besonderer Weise einzusetzen und den Mitgliederverb\u00e4nden konstruktive Hilfen zu geben.<\/p>\n<p>Die Frage, welche dem weichenden P\u00e4chter geh\u00f6renden, im Interesse einer gesetzm\u00e4\u00dfigen kleing\u00e4rtnerischen Nutzung der Pachtparzelle zur\u00fcckzulassenden Gegenst\u00e4nde in welcher H\u00f6he zu entsch\u00e4digen sind, muss sich an der Zielsetzung und sozialpolitischen Verantwortung sowie dem sozialen Charakter des Kleingartenwesens orientieren. Das k\u00f6nnte auch zur Vereinbarung von H\u00f6chstentsch\u00e4digungsgrenzen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass die Neuverpachtung einer Kleingartenparzelle nach wirksamer K\u00fcndigung oder sonstiger (vereinbarter) Aufgabe des Pachtverh\u00e4ltnisses und die Frage der Ver\u00e4u\u00dferung von Eigentum des ausscheidenden Kleing\u00e4rtners an den neuen P\u00e4chter zwei rechtlich unabh\u00e4ngige Vorg\u00e4nge sind.<\/p>\n<p>Die Verpachtung der Parzelle ist ein Rechtsgesch\u00e4ft zwischen dem Zwischenp\u00e4chter und dem neuen Gartenbewerber. Gegenstand des Pachtvertrages ist die kleing\u00e4rtnerische Nutzung der Fl\u00e4che und die Zahlung des Pachtbetrages sowie die Erf\u00fcllung von Pflichten zur Erhaltung der Kleingartenanlage.<\/p>\n<p>Die Eigentums\u00fcbertragung von Gegenst\u00e4nden, die als Hilfsmittel zur kleing\u00e4rtnerischen Nutzung gegen angemessene Entsch\u00e4digung auf der Parzelle zur\u00fcckbleiben d\u00fcrfen (m\u00fcssen), ist Gegenstand eines Kauf- und \u00dcbereignungsvertrages zwischen dem ausscheidenden P\u00e4chter und dem neuen P\u00e4chter. In diesem Rahmen wirkt die Organisation in Erf\u00fcllung ihrer kleing\u00e4rtnerisch gemeinn\u00fctzigen Aufgaben mit, hat Kontrollfunktion zum Schutz der beteiligten Kleing\u00e4rtner.<\/p>\n<p>Hierin wird die soziale Bedeutung des Kleing\u00e4rtnervereins als Zwischenp\u00e4chter oder Verwalter von Anlagenfl\u00e4chen deutlich, vgl. Gutachten &#8222;St\u00e4dtebauliche, \u00f6kologische und soziale Bedeutung des Kleingartenwesens&#8220; Seite 97.<\/p>\n<p>Der Verein wird hier als Vermittler und Kontrollinstanz zwischen dem neuen und dem alten P\u00e4chter t\u00e4tig. Ist ein Nachp\u00e4chter gefunden, achtet der Verein darauf, dass der gezahlte Kaufpreis die durch die Wertermittlung festgestellte Abl\u00f6sesumme nicht \u00fcbersteigt. Wird kein Nachfolger gefunden, ist der P\u00e4chter verpflichtet, den Pachtzins als Nutzungsgeb\u00fchr weiter zu zahlen, solange die Laube auf der Parzelle steht. Letztendlich muss er Laube und Bewuchs auf seine Kosten entfernen.<\/p>\n<p>Dieser Rechtsvorgang erfolgt entsprechend den Vorschriften der \u00a7 433 BGB (Kauf) und \u00a7 929 BGB (Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen). Hierbei ist festzuhalten, dass auch mit dem Boden fest verbundene Gegenst\u00e4nde wie die Laube wie bewegliche Sachen behandelt werden, da sie als Hilfsmittel zur kleing\u00e4rtnerischen Nutzung nur vor\u00fcbergehend, d. h. f\u00fcr die Zeit dieser Nutzung mit Grund und Boden verbunden sind und daher als Scheinbestandteile (\u00a7 95 Abs. 1, Seite 1 BGB) gelten.<\/p>\n<p>In der Praxis stehen beide Rechtsvorg\u00e4nge allerdings in einem engen tats\u00e4chlichen Zusammenhang, da nur der neue Nutzungsberechtigte der Parzelle f\u00fcr das Eigentum des Aufgebenden Verwendung hat.<\/p>\n<p>Da der Ausscheidende sein Eigentum i. d. R. ohne Vernichtung der Sachwerte (Laube, Anpflanzungen) nicht mitnehmen kann, ist es in der Praxis \u00fcblich, dass er dieses sein Eigentum gegen eine angemessene Entsch\u00e4digung zur\u00fcckl\u00e4sst, allerdings mit der wesentlichen Einschr\u00e4nkung, dass dies nur f\u00fcr die Gegenst\u00e4nde gilt, die der kleing\u00e4rtnerischen Nutzung dienen und die, im Hinblick auf den Sozialcharakter des Kleingartenwesens, einem Nachfolger aus den vorgesehenen, weniger privilegierten Schichten der Bev\u00f6lkerung zur \u00dcbernahme zuzumuten sind.<\/p>\n<p>Die angemessene Entsch\u00e4digung, deren Vereinbarung und Gew\u00e4hrung erst eine vertragliche Verpflichtung zur Eigentumsaufgabe rechtlich wirksam werden l\u00e4sst, hat sich deshalb immer am Sozialcharakter des Kleingartenwesens zu orientieren.<\/p>\n<p>Zwar wird der Sachwert einer Bewertung zugrunde zu legen sein, Grenzen der Entsch\u00e4digung bilden jedoch die gesetzlichen Vorgaben des BKleingG &#8211; einfache Ausf\u00fchrung der Laube, nicht zum Wohnen geeignet, \u00fcbliche kleing\u00e4rtnerische Nutzung der Parzelle, keine besondere Bezahlung und \u00dcbernahme von Liebhaberst\u00fccken.<\/p>\n<p>Ein wichtiges Mittel sollten die Richtlinien der Verb\u00e4nde sein, den Bestand des sozialen Charakters des Kleingartenwesens zu erhalten. Sie k\u00f6nnen und sollten die Entsch\u00e4digungen und Abl\u00f6sesummen auf das Ma\u00df begrenzen, das noch die besondere rechtliche Bevorzugung von Kleing\u00e4rten zu rechtfertigen vermag.<\/p>\n<p><strong>3. Anforderungen an eine Wertermittlungsrichtlinie<\/strong><\/p>\n<p>Entsch\u00e4digungsf\u00e4hig nach den Richtlinien sollen grunds\u00e4tzlich nur einfache Lauben sein. Um bestimmte Bewertungen zu rechtfertigen, muss von der Kleing\u00e4rtnerorganisation darauf hingewirkt werden, dass bereits in den Satzungen oder Pachtvertr\u00e4gen entsprechend klare Regelungen getroffen werden, damit Erwartungen der P\u00e4chter und Eigent\u00fcmer dieser Gegenst\u00e4nde sp\u00e4ter nicht entt\u00e4uscht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Es muss ganz deutlich werden, dass der soziale Charakter des Kleingartens &#8211; unbeschadet erteilter Genehmigungen f\u00fcr besondere, die kleing\u00e4rtnerische Nutzung nicht beeintr\u00e4chtigende Anlagen &#8211; die sp\u00e4tere \u00dcbernahme und Bezahlung dieser Sachen nicht rechtfertigt und es ggf. von Fall zu Fall einer besonderen Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden und neuen P\u00e4chter bedarf, wenn solche Dinge \u00fcbernommen werden sollen.<\/p>\n<p>Diese Regelungen d\u00fcrfen keinen Einfluss auf die Weiterverpachtung der Gartenparzelle an weniger beg\u00fcterte Nutzungswillige haben. Falls keine Einigung mit dem Nachp\u00e4chter \u00fcber den zus\u00e4tzlichen Erwerb derartiger Gegenst\u00e4nde erzielt werden kann, muss der weichende P\u00e4chter diese mitnehmen oder ggf. sein Eigentum entsch\u00e4digungslos insoweit aufgeben. Ein Aufgabewille kann dann angenommen werden, wenn der Eigent\u00fcmer nach angemessener Fristsetzung sein Mitnahmerecht nicht aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ermittlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung der der kleing\u00e4rtnerischen Nutzung als Hilfsmittel dienenden Gegenst\u00e4nde sollten nachstehende Kriterien in den Richtlinien Beachtung finden:<\/p>\n<p>Kleing\u00e4rten selbst haben keinen Marktwert. Sie sind durch das Bundeskleingartengesetz besonders bevorzugte Pachtg\u00e4rten.<\/p>\n<p>Die kleing\u00e4rtnerische Nutzung dieser Fl\u00e4che steht im Vordergrund. Hilfsmittel und Einrichtungen sowie Bepflanzungen im Garten sind aus Sicht der zul\u00e4ssigen Bodennutzung Gr\u00fcnfl\u00e4che von untergeordneter Bedeutung. Lauben haben insbesondere nur eine der g\u00e4rtnerischen Nutzung der Fl\u00e4che dienende Hilfsfunktion, sie sind im weiteren Sinne &#8222;Nebenanlagen&#8220; zur g\u00e4rtnerischen Nutzung (vgl. Urteil des BVerwG vom 17.02.1984, NJW 84 S. 1576). Lauben d\u00fcrfen insbesondere nicht den Eindruck eines Wochenendhauses vermitteln und auf der Parzelle zur Hauptsache werden, da damit eine gehobene Nutzungsart der Gr\u00fcnfl\u00e4che praktiziert w\u00fcrde und die sie umgebende Gr\u00fcnfl\u00e4che nur als Annex des Geb\u00e4udes angesehen werden k\u00f6nnte. Diese Nutzung gef\u00e4hrdet den Schutz des BKleingG (vgl. Urt. des OVG M\u00fcnster vom 10.11.1987 &#8211; 7 A 2477\/85).<\/p>\n<p>Auch wenn die Laube vom Kleing\u00e4rtner mit teuren Materialien erbaut oder beschafft wurde, darf dies die Weitervergabe des Pachtgartens an einen Nachfolger nicht erschweren.<\/p>\n<p>Materialkosten, die \u00fcber die notwendigen Kosten einer einfachen Ausf\u00fchrung hinausgehen, sind nicht zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n<p>Dies gilt auch, wenn eine Gemeinde besonders hochwertige Laubentypen erlaubt oder gar vorgeschrieben hat. Die Zulassung teurer Laubentypen darf den sozialen Charakter des Kleingartens nicht in Frage stellen!<\/p>\n<p>Hier ist darauf hinzuweisen, dass auch ein gesetzlicher Bestandsschutz keine Rechtfertigung daf\u00fcr abgibt, dass \u00fcbergro\u00dfe Lauben oder einer der einfachen Ausf\u00fchrung nicht entsprechende Einrichtung vom Nachfolgep\u00e4chter \u00fcbernommen und bezahlt werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Entsch\u00e4digt werden k\u00f6nnen sonstige Anlagen (Nebenanlagen) wie Fl\u00e4chenbefestigungen, Einfriedungen, Gew\u00e4chsh\u00e4user, Pergolen oder Rankger\u00fcste sowie Pumpen und Kompostbeh\u00e4lter, soweit sie im Pachtvertrag oder in der Gartenordnung zugelassen bzw. beschrieben und genehmigt worden sind.<\/p>\n<p>Nicht bewertet werden k\u00f6nnen bewegliches Inventar z. B. Gartenm\u00f6bel, Markisen, Rolll\u00e4den und Gartenger\u00e4te. Diese k\u00f6nnen vom neuen P\u00e4chter in freier Vereinbarung \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>Weiterhin wird empfohlen, \u00f6kologische Einrichtungen wie Vogeltr\u00e4nken, Futterh\u00e4user, Totholzhecken, Lesesteinhaufen, Trockenmauern etc. in die Richtlinien aufzunehmen.<\/p>\n<p>Zwar bedeutet Bestandsschutz Objektschutz, es besteht kein Anspruch gegen den Eigent\u00fcmer, das Objekt zu verkleinern oder abzurei\u00dfen. Das bedeutet aber nicht, dass dieser hierf\u00fcr auch eine vollst\u00e4ndige Entsch\u00e4digung verlangen kann.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich ist mit Beendigung des Pachtverh\u00e4ltnisses das Nutzungsrecht des Eigent\u00fcmers einer baulichen Anlage im Kleingarten erloschen. Solange er P\u00e4chter war, konnte er es bestandsgesch\u00fctzt nutzen. Diese M\u00f6glichkeit der Nutzung hat er ggf. mit K\u00fcndigung des Pachtverh\u00e4ltnisses aufgegeben. Er kann sein Eigentum jetzt nur noch an den Nachp\u00e4chter ver\u00e4u\u00dfern oder wegnehmen. Diesem ist jedoch nur zuzumuten, ein dem Gesetz entsprechendes Hilfsmittel zur kleing\u00e4rtnerischen Nutzung zu \u00fcbernehmen und f\u00fcr ein solches in einfacher Ausf\u00fchrung eine Entsch\u00e4digung zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Minderung des erwarteten Entsch\u00e4digungsbetrages stellt keine Enteignung dar! So wie der Eigent\u00fcmer kraft Sozialbindung seiner Pachtfl\u00e4che eine Beschr\u00e4nkung seiner Verf\u00fcgungsbefugnis hinsichtlich des Pachtzinses und anderer Verwertbarkeit der Fl\u00e4che hinnehmen muss, hat auch der Eigent\u00fcmer einer teuren Laube hier hinsichtlich seines Entsch\u00e4digungsanspruches die Sozialbindung seines Eigentums anzuerkennen. Der soziale Charakter des Kleingartens und die damit festgesetzte Nutzungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr weniger beg\u00fcterte Schichten rechtfertigt es, den Eigent\u00fcmer auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr eine einfache, der gesetzlichen Normgr\u00f6\u00dfe entsprechenden Laube zu verweisen.<\/p>\n<p>Eine ganz wesentliche Bedeutung f\u00fcr die Niedrighaltung der Kosten der Hilfsmittel besteht in der Verpflichtung des als kleing\u00e4rtnerisch gemeinn\u00fctzig anerkannten Vereins, die Verpachtung der Parzelle selbst korrekt nach sozialen Gesichtspunkten vorzunehmen und auch seine Aufsichtsfunktion bei der Ver\u00e4u\u00dferung der Hilfsmittel im Garten wahrzunehmen.<\/p>\n<p>Die an dem sozialen Charakter des Kleingartens orientierte Bewertung nach den entsprechend ausgestalteten Richtlinien muss immer die Obergrenze f\u00fcr eine dem Nachp\u00e4chter abverlangten Entsch\u00e4digung bei Garten\u00fcbernahme darstellen.<\/p>\n<p>Auf keinen Fall darf von der Organisation zugelassen werden, dass sich P\u00e4chter und Nachp\u00e4chter von vornherein allein um die Regulierung der Garten\u00fcbernahme k\u00fcmmern. Das f\u00fchrt dazu, dass ein Nutzungswilliger glaubt, er k\u00f6nne die Parzelle nur erhalten, wenn er die oftmals ungerechtfertigten Forderungen des alten Gartenbesitzers erf\u00fcllte.<\/p>\n<p>Die Kommission empfiehlt, bei der Wertermittlung der Geh\u00f6lze bzw. des Bewuchses von den Katalogpreisen des Bundes Deutscher Baumschulen auszugehen. Geh\u00f6lze, die die kleing\u00e4rtnerische Nutzung beeintr\u00e4chtigen wie \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Koniferen- und Nadelbaumbewuchs sind zu entfernen und bleiben bei der Bewertung unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Hier sind Hinweise auf Pflanz- und Grenzabst\u00e4nde bzw. H\u00f6chstmengen an Obst- und Beerengeh\u00f6lzen bei der Bewertung von kleing\u00e4rtnerischen Anpflanzungen aufzunehmen.<\/p>\n<p>Weiterhin sind Abschl\u00e4ge im Hinblick auf Pflegequalit\u00e4ten vorzunehmen.<\/p>\n<p>Geb\u00fchren f\u00fcr Wertermittlungen sollten sich nicht an dem Wert des Objektes orientieren, sondern an den Leistungen eines Ehrenamtes.<\/p>\n<p><em>Bonn, 15. April 2000<br \/>\n Gesamtvorstand des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e. V.<\/em><\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"page-restrict-output\"><p>BDG-Pr\u00e4sidium zur Wertermittlung bei Kleing\u00e4rten. Bei P\u00e4chterwechsel zahlt der neue dem alten P\u00e4chter eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr Laube und Bepflanzung. Der Wert dieser Dinge wird von einem Wertermittler nach den Wertermittlungsrichtlinien des jeweiligen Bundeslandes festgesetzt. 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