{"id":163,"date":"2010-02-28T12:57:49","date_gmt":"2010-02-28T12:57:49","guid":{"rendered":"http:\/\/192.168.100.253\/.redirected\/esblueht.de\/?page_id=163"},"modified":"2010-03-05T19:59:45","modified_gmt":"2010-03-05T19:59:45","slug":"bundesgerichtshof-definiert-begriff-kleingartnerische-nutzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.es-blueht.de\/?page_id=163","title":{"rendered":"BGH definiert Begriff &#8222;Kleing\u00e4rtnerische Nutzung&#8220;"},"content":{"rendered":"<div class=\"page-restrict-output\"><p><strong>Die kleingartenrechtliche Definition &#8222;kleing\u00e4rtnerische Nutzung&#8220; birgt eine unersch\u00f6pfliche Vielfalt an Ideen und M\u00f6glichkeiten zur Nutzung und Gestaltung eines Kleingartens. Doch manchmal wird sie zur Rechts- und Glaubensfrage.<\/strong><\/p>\n<p>In der Bundesrepublik Deutschland existieren zur Zeit ca. 1,03 Millionen Kleingartenpachtvertr\u00e4ge, ca. 600 000 davon in den neuen Bundesl\u00e4ndern. Daneben existieren in den neuen L\u00e4ndern ca. 320 000 Vertr\u00e4ge \u00fcber Erholungsgrundst\u00fccke. Insbesondere in den neuen Bundesl\u00e4ndern h\u00e4ufen sich in letzter Zeit Streitigkeiten \u00fcber die rechtliche Einordnung dieser Pachtvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Ihre Ursache haben diese Streitigkeiten insbesondere in dem teilweise erheblichen Unterschied der zu zahlenden Pacht ( nach der Nutzungsentgeltverordnung k\u00f6nnen Betr\u00e4ge gefordert werden, die teilweise das zehnfache des H\u00f6chstpachtzinses nach dem BKleingG betragen) sowie in den erheblich unterschiedlichen K\u00fcndigungs- und Entsch\u00e4digungsregelungen in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.<\/p>\n<p>Einziges geeignetes Unterscheidungsmerkmal zwischen den Nutzungsarten &#8222;Kleingarten&#8220; und &#8222;Erholungsgrundst\u00fcck&#8220; bildet das Vorliegen der so genannten &#8222;kleing\u00e4rtnerischen Nutzung&#8220; aus \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG. Die diesbez\u00fcglichen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung gehen teilweise weit auseinander, was zu einer erheblichen Gerichtsunsicherheit sowohl auf Verp\u00e4chter- als auch auf P\u00e4chterseite gef\u00fchrt hat. In diesem Beitrag soll daher das Tatbestandsmerkmal der kleing\u00e4rtnerischen Nutzung aus \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG n\u00e4her untersucht werden.<\/p>\n<p>Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) bestimmt im \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, dass ein Kleingarten &#8222;zur nichterwerbsm\u00e4\u00dfigen g\u00e4rtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen f\u00fcr den Eigenbedarf, und zur Erholung&#8220; zu dienen hat. Im Kommentar von MAINCZYK zu o.g. Gesetz wird ausgef\u00fchrt, dass sich die nichterwerbsm\u00e4\u00dfige g\u00e4rtnerische Nutzung nicht nur auf die Erzeugung von Obst, Gem\u00fcse und anderen Fr\u00fcchten (z.B. Blumen, auch Feldfr\u00fcchte wie Kartoffeln) erstreckt, sondern neben der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen auch eine andere g\u00e4rtnerische Nutzung nicht ausschlie\u00dft. Dies beinhaltet z.B. auch das Anpflanzen von Zierb\u00e4umen, Str\u00e4uchern, das Anlegen von Rasenfl\u00e4chen und Biotopen. Kennzeichnend f\u00fcr diese Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse.(1) Dass Obst und Gem\u00fcse zu den Gartenbauerzeugnissen geh\u00f6ren, ist unstrittig. Strittig dagegen ist jedoch, welche weiteren Pflanzenarten zu den Gartenbauerzeugnissen geh\u00f6ren. Gerade diese Zuordnung zu den Gartenbauerzeugnissen spielt eine gro\u00dfe Rolle sowohl in den Auseinandersetzungen zwischen Bodeneigent\u00fcmer und Zwischenp\u00e4chter als auch die zwischen Zwischenp\u00e4chter und Unterp\u00e4chter. Obwohl dazu auch in den Gartenordnungen der Kleing\u00e4rtnerverb\u00e4nde entsprechende Festlegungen getroffen sind, f\u00fchrt die Vielfalt g\u00e4rtnerischer Kulturen immer wieder zu unterschiedlichen, teilweise extremen Interpretationen und damit zu Irritationen.<\/p>\n<p><em>1 Mainczyk, Lorenz: Bundeskleingartengesetz, Praktiker Kommentar 8. neubearbeitete, erweiterte Auflage, S. 50 f, M\u00fcnchen, Rehm, 2002.<\/em><\/p>\n<p>Seinen H\u00f6hepunkt fand dieser Sachverhalt in der Feststellung von MOLLNAU, der den Begriff &#8222;Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen&#8220; auf die \u00fcberwiegende Erzeugung von einj\u00e4hrigen Produkten reduziert, und daraus die Forderung ableitet, dass mindestens 51 % der Gartenfl\u00e4che mit derartigen (einj\u00e4hrigen) Pflanzenarten zu besetzen sind. (2) Diese v\u00f6llig unbegr\u00fcndete Interpretation f\u00fchrte in der Folge zu einem Urteil des LG Potsdam zu Ungunsten der Kleing\u00e4rtner. Dahinter steht die Absicht der Bodeneigent\u00fcmer, den Status eines Kleingartens bzw. einer Kleingartenanlage mit dem Ziel h\u00f6herer Pachterl\u00f6se anzuzweifeln. Es erscheint aus der gegenw\u00e4rtigen Sachlage im Interesse der Erhaltung und Sicherung von Kleingartenanlagen notwendig, den Begriff &#8222;Gartenbauerzeugnisse&#8220; vom rein g\u00e4rtnerischen Standpunkt eindeutiger zu bestimmen. Aus rechtlicher Sicht leitet sich die Notwendigkeit ab,<\/p>\n<p>1. den Begriff &#8222;Gartenbauerzeugnisse&#8220;,<br \/>\n2. das Artenverh\u00e4ltnis zwischen ein- und mehrj\u00e4hrigen Kulturen sowie<br \/>\n3. das Fl\u00e4chenverh\u00e4ltnis der einzelnen Nutzungsarten<br \/>\n(g\u00e4rtnerische Nutzung und Erholungsnutzung) zu objektivieren.<\/p>\n<p><strong>Zum Begriff &#8222;Gartenbauerzeugnisse&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>Die Zuordnung einzelner Fachgebiete (Zweige) zum Erwerbsgartenbau ist nicht ganz einheitlich. Wertet man die zu dieser Thematik vorliegende Literatur, dann ergibt sich unter dem Blickwinkel &#8222;kleingarten&#8220; folgende Feststellung:<\/p>\n<p>Die Fachgebiete Gem\u00fcse-, Obst- und Zierpflanzenbau werden von allen Autoren v\u00f6llig \u00fcbereinstimmend als dem Gartenbau zugeh\u00f6rende Zweige betrachtet. Dieser Sachverhalt bedarf keiner Diskussion.<\/p>\n<p>Nicht ganz so eindeutig sind die Auffassungen im Bereich der Heil- und Gew\u00fcrzpflanzen. Zweifellos geh\u00f6ren diese zur Gruppe der Sonderkulturen. &#8222;Ob es sich hierbei um eine landwirtschaftliche oder g\u00e4rtnerische Sonderkultur handelt, ist haupts\u00e4chlich abh\u00e4ngig von der arbeitswirtschaftlichen Intensit\u00e4tsstufe der anzubauenden Pflanzenart&#8220; (3) (Da der Anbau dieser Pflanzen &#8211; \u00e4hnlich dem Gem\u00fcse &#8211; im allgemeinen arbeits- und kapitalintensiv sei, w\u00fcrde er gern dem g\u00e4rtnerischen Pflanzenbau zugeordnet.)<\/p>\n<p><em>(2) Mollnau, Marcus: Zur Anwendung des BKleingG und des SachenRBerG auf Grundst\u00fccksnutzungsverh\u00e4ltnisse im Beitrittsgebiet, Neue Justiz 1997, S. 466 ff<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p><em>(3) Heeger, E.F.: Handbuch des Arznei- und Gew\u00fcrzpflanzenbaues, 2. unver\u00e4nderte Auflage 1989, S. 11, VEB Deutscher Landwirtschaftsverlag.<\/em><\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Auffassung ist es richtig, die dazu z\u00e4hlenden Pflanzenarten im Kleingarten den Gartenbauerzeugnissen zu zuordnen und erg\u00e4nzend dazu die Duft- und, im Sonderfall, F\u00e4rbepflanzen hinzuzuf\u00fcgen. Als Sonderf\u00e4lle sind der Samenbau und die Baumschule zu werten. Kleingartentypisch sind diese Zweige nicht. Sofern jedoch Aktivit\u00e4ten zur Samengewinnung und zur Anzucht von Geh\u00f6lzen f\u00fcr die Eigenversorgung zum Hobby eines Kleing\u00e4rtners geh\u00f6ren, dann z\u00e4hlt die daf\u00fcr beanspruchte Fl\u00e4che zweifelsfrei zur g\u00e4rtnerischen Nutzung und zur Fruchtziehung. W\u00e4hrend die Kultur von Weinreben bedenkenlos dem Obstbau zu zuordnen ist, obwohl der erwerbsm\u00e4\u00dfige Weinbau als selbst\u00e4ndiger Wirtschaftszweig gilt, z\u00e4hlen die Nussarten (Schalenobst) zwar eindeutig zum Obst, sind jedoch im Kleingarten wegen ihrer Gro\u00dfw\u00fcchsigkeit unerw\u00fcnscht.<\/p>\n<p><strong>Zum Arten- und Fl\u00e4chenverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>Es ist, wie oben dargestellt, zu einseitig, wenn die allseits propagierte Artenvielfalt im Kleingarten lediglich auf das zweifellos breite Spektrum der verf\u00fcgbaren Obst- und Gem\u00fcsearten eingegrenzt wird. Derartige Nutzungsvorstellungen sind \u00fcberholt und entsprechen nicht Buchstaben und Geist des Bundeskleingartengesetzes. MAINCZYK l\u00e4sst aus rechtlicher Sicht an diesem Sachverhalt keinen Zweifel.(4) Unter den gegenw\u00e4rtigen Bedingungen ist vielmehr eine Erweiterung der zul\u00e4ssigen Grenzen angezeigt. Es w\u00fcrde an dieser Stelle zu weit f\u00fchren, diese Arten einzeln aufzuf\u00fchren. Es soll jedoch darauf verwiesen werden, dass im Standardwerk DER BIOGARTEN allein 306 Pflanzenarten f\u00fcr den Anbau empfohlen werden. Diese m\u00f6gliche Vielfalt empfehlenswerter Kulturpflanzen nach dem Vorbild des fr\u00fcheren Bauerngartens in Mischkultur angebaut, naturnah, \u00f6kologisch oder biologisch betrieben, das ist vielmehr das Leitbild des Kleingartens in Gegenwart und Zukunft. Der Artenreichtum kann nicht gro\u00df genug sein, da er Grundlage einer entsprechenden Fauna ist und damit die Kleingartenanlagen ihre anerkannt \u00f6kologische Funktion erst voll entfalten k\u00f6nnen.(5) Ein wesentliches Merkmal der nichterwerbsm\u00e4\u00dfigen Nutzung ist die &#8222;Fruchtziehung&#8220;.<\/p>\n<p><em>(4) Mainczy, Lorenz: Bundeskleingartengesetz, Praktiker- Kommentar, 8. Neubearbeitete, erweiterte Auflage, \u00a7 1, Rn. 6 a, 7, M\u00fcnchen: Rehm, 2002.<\/em><\/p>\n<p><em>(5) Friedrich, Achim: Agenda 21 und Kleing\u00e4rten, Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V., INTERNATIONALES SEMINAR AGENDA 21, M\u00fcnchen, 2001<\/em><\/p>\n<p>Der Begriff &#8222;Frucht&#8220; ist in den \u00a7\u00a7 99 ff. B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt. Danach sind &#8222;Fr\u00fcchte einer Sache deren Erzeugnisse oder die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gem\u00e4\u00df gewonnen wird.&#8220; Das bedeutet z.B., dass B\u00e4ume zwar im Wald &#8222;Fr\u00fcchte&#8220; sind, im Kleingarten allerdings nicht dazu z\u00e4hlen. Hier sind es lediglich die Erzeugnisse, die den Zweigen des Gartenbaus gem\u00e4\u00df den \u00dcbersichten 1 und 2 entsprechen.<\/p>\n<p>Bei den Obst- und Gem\u00fcsearten ist dazu keinerlei Erg\u00e4nzung notwendig.<\/p>\n<p>Einige Bemerkungen bedarf es allerdings im Zierpflanzenbereich: Es steht au\u00dfer Zweifel, dass Sommerblumen, Stauden, Zwiebel- und Knollengew\u00e4chse zu den Gartenbauerzeugnissen geh\u00f6ren. Einmal, weil sie zweifelsfrei g\u00e4rtnerische Kulturen sind und andererseits ihre &#8222;Fr\u00fcchte&#8220; -die Bl\u00fcten- der Bestimmung des Kleingartens gem\u00e4\u00df gewonnen werden. Etwas differenzierter verh\u00e4lt es sich bei den Ziergeh\u00f6lzen. Im Sinne der &#8222;Fruchtziehung&#8220; sind zweifellos die Geh\u00f6lze der g\u00e4rtnerischen Nutzung zu zuordnen, deren Bl\u00fctenzweige (getrieben oder nat\u00fcrlich erbl\u00fcht) sonstigen Blumen \u00e4hnlich als Vasenschmuck dienen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dazu z\u00e4hlen z.B. Arten bzw. Sorten von Deutzia, Forsythia, Jasminum, Prunus; aber auch solche, deren Fruchtzweige (Rosen, Pyracantha, Malus-Arten\/Sorten, Cotoneaster u.a.) als Zimmerschmuck verwendbar sind. (Wenn die Schnittrose als Geh\u00f6lz nicht sonderlich genannt wird, so versteht sich das wohl von selbst.)<\/p>\n<p>Eine Besonderheit k\u00f6nnten jedoch niedrigwachsende Bienenn\u00e4hrgeh\u00f6lze wie z.B. Berberis-,Calluna-, Spirea-, Symphoricarpos-Arten\/-Sorten, Chaenomeles japonica bilden. Diese dienen zwar nur indirekt der Fruchtziehung (Honiggewinnung, Best\u00e4ubungsfunktion der Bienen bei Obst und Gem\u00fcse), verdienen jedoch durchaus Anerkennung als g\u00e4rtnerische Nutzpflanzen. Das erscheint um so mehr gerechtfertigt, als der Gr\u00f6\u00dfe des Kleingartens entsprechend auch Rasenfl\u00e4chen und Biotope dazu gez\u00e4hlt werden k\u00f6nnen.(4) Die genannten Arten stehen stellvertretend f\u00fcr eine weitere Vielzahl.<\/p>\n<p>Ziergeh\u00f6lze, die den o.g. Kriterien nicht entsprechen, dazu geh\u00f6ren z.B. die Koniferensortimente, k\u00f6nnen als g\u00e4rtnerische Nutzung im Sinne einer Fruchtziehung nicht anerkannt werden.<\/p>\n<p>Der notwendige Anteil von Obst- und Gem\u00fcsearten an der Kleingartenfl\u00e4che gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Generell ist festzustellen, dass der Gesetzgeber den Anbau dieser Kulturen vorschreibt, ihr Vorhandensein im Kleingarten somit unverzichtbarer Bestandteil der nichterwerbsm\u00e4\u00dfigen g\u00e4rtnerischen Nutzung ist. Es bleibt die Frage nach dem &#8222;wieviel&#8220;. Weder das BKleingG noch die dazu vorliegenden Kommentare von MAINCZYK, STANG (6) und OTTE (7) nennen daf\u00fcr quantitave Parameter.<\/p>\n<p><em>(6) Stang, Gerulf: Bundeskleingartengesetz ( BKleingG), Kommentar, 2. , v\u00f6llig \u00fcberarbeitete und erweiterte Auflage, \u00a7 1, Rn. 6 f. Carl Heymanns Verlag KG, 1995.<\/em><\/p>\n<p><em>(7) Otte: in Ernst\/ Zinkahn\/Bielenberg, BauGB, Teil H, Kommentar zum BKleingG, \u00a7 1, Rn. 8 ff.<\/em><\/p>\n<p>Die diesbez\u00fcglichen Aussagen beschr\u00e4nken sich auf qualitative Aspekte und stellen fest, dass Obst und Gem\u00fcse in Artenvielfalt vorhanden sein m\u00fcssen. Lediglich das Verwaltungsgericht Frankfurt\/Oder gelangt in einem Urteil vom 31. M\u00e4rz 1998 bei der Beurteilung einer Kleingartenanlage zu der Feststellung, dass ein Anteil von durchschnittlich 22,20 % der Gartenfl\u00e4che &#8222;als g\u00e4rtnerische Nutzung ( Gem\u00fcsebeete, Beerenstr\u00e4ucher, Obstb\u00e4ume, Zierpflanzen einschlie\u00dflich Blumen )&#8220; &#8230; &#8222;kein &#8230;nur ganz geringf\u00fcgiger, die G\u00e4rten nicht mitpr\u00e4gender Anteil (ist), sondern &#8230; bereits f\u00fcr das Vorliegen einer kleing\u00e4rtnerischen Nutzung im Sinne von \u00a7 1, Abs. 1 Nr. 1 BKleingG (gen\u00fcgt)&#8220;. (8) Vergleicht man diese Aussage mit der bereits zitierten von MOLLNAU, dann wird ersichtlich wie gro\u00df die Interpretationsspielr\u00e4ume sind. Dass auf dieser Grundlage viel Unsicherheit in die praktische Arbeit der Kleing\u00e4rtnervereine und -verb\u00e4nde getragen wird, liegt auf der Hand. Es ist demzufolge notwendig, die Abgrenzung deutlicher zu gestalten. Richtungweisend dazu d\u00fcrfte das vom Bundesgerichtshof (III ZR 42\/01) best\u00e4tigte Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 11. Januar 2001 ( 7 O 1327) sein. Folgt man dem darin Ausgeurteilten Sachverhalt, dann l\u00e4sst sich folgendes feststellen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1. Die nichterwerbsm\u00e4\u00dfige g\u00e4rtnerische Nutzung muss dominieren. Das bedeutet, dass mindestens 51 % der Gartenfl\u00e4che dieser vorbehalten sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2. Die Erzeugung von Obst <strong>und<\/strong> Gem\u00fcse muss auf diesem Fl\u00e4chenanteil \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>Das hei\u00dft wiederum, mindestens 51 % der g\u00e4rtnerisch genutzten Fl\u00e4che (das entspr\u00e4che ca. der H\u00e4lfte der unter 1. verzeichneten Anteile und macht damit 26 % der gesamten Gartenfl\u00e4che aus) sind mit den entsprechenden Arten zu besetzen.<\/p>\n<p>Wie viel Obst <strong>oder <\/strong>Gem\u00fcse davon ausmachen sollten, dar\u00fcber sagt das Bundeskleingartengesetz nichts aus. Es wird lediglich von Obst <strong>und <\/strong>Gem\u00fcse gesprochen. Beides muss also sein.<\/p>\n<p>Die Anteile von Obst- und Gem\u00fcsearten bleiben der individuellen Neigung des Kleing\u00e4rtners vorbehalten. F\u00fcr die anderen &#8222;Feldfr\u00fcchte&#8220; (Kommentar zum BKleingG \u00a7 1, Rd Nr. 7) verbleiben demzufolge rein mathematisch max. 25 % der Gartenfl\u00e4che, auch hier ohne Fixierung bestimmter Schwerpunktanteile. Diese Relationen an der &#8222;g\u00e4rtnerisch genutzten Fl\u00e4che&#8220; bleiben auch dann erhalten, wenn deren Anteile an der gesamten Gartenfl\u00e4che mehr als 51 % betr\u00e4gt. Eine solche Betrachtungsweise er\u00f6ffnet den individuellen Neigungen des Kleing\u00e4rtners gro\u00dfe Spielr\u00e4ume, ber\u00fccksichtigt dessen soziale und famili\u00e4re Situation ebenso wie die notwendigen \u00f6kologischen Bedingungsfelder gegenw\u00e4rtiger Umweltpolitik.<\/p>\n<p>Systematisiert ergeben die f\u00fcr die nicht erwerbsm\u00e4\u00dfige g\u00e4rtnerische Nutzung im Kleingarten in Betracht kommenden wichtigsten Pflanzenarten folgendes Verh\u00e4ltnis:  Von insgesamt 18 Pflanzengruppen sind lediglich 7 einj\u00e4hrig und 11 &#8211; das sind 61,1 % &#8211; mehrj\u00e4hrig. Zu den einj\u00e4hrigen Kulturen geh\u00f6ren fast alle Gem\u00fcsearten ( Ausnahme Stielgem\u00fcse = Spargel und Rhabarber sowie einige Grenzf\u00e4lle von Arten und Sorten, die \u00fcberwinterungsf\u00e4hig sind wie z.B. Porree, Rosenkohl, Gr\u00fcnkohl und durchaus auch als zweij\u00e4hrige Kulturen gewertet werden k\u00f6nnen) Sommerblumen und einj\u00e4hrige Kr\u00e4uter.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche Obstarten, Stauden, fast alle Blumenzwiebel \/- Knollengew\u00e4chse, alle Ziergeh\u00f6lze und mehrj\u00e4hrige Kr\u00e4uter. Damit wird deutlich, dass die Forderung, mindestens 51 % der Gartenfl\u00e4che mit einj\u00e4hrigen Kulturen zu besetzen als haltlos und unbegr\u00fcndbar in den Bereich des Wunschdenkens geh\u00f6rt und jeglicher fachlichen Grundlage entbehrt, da 2\/3 aller abbaubaren Arten eindeutig zwei- und mehrj\u00e4hrig sind, ungeachtet noch einiger Zweifelsf\u00e4lle bei \u00fcberwinterungsf\u00e4higen, jedoch als einj\u00e4hrig verbuchten Gem\u00fcsearten und -sorten.<\/p>\n<p>Und au\u00dferdem: Die bisher \u00fcbliche Abgrenzung zwischen Gem\u00fcse und Zierpflanzen sowie Heil- und Gew\u00fcrzpflanzen beginnen zu mindest f\u00fcr den Hobbybereich zu verschwimmen. Buntlaubiger Salat, Mangold und Zierkohl bringen Farbe und bisher bei diesen Arten unbekannte Formen in den Garten und tragen zu dessen Zierde bei, \u00fcbernehmen somit Zierpflanzenfunktionen.(9) Bl\u00fcten und Bl\u00fctenknospen dienen zunehmend der optischen und geschmacklichen Aufwertung von Getr\u00e4nken und Speisen. MAIL-BRANDT nennt insgesamt 63 Arten, die in diesem Sinne verwendbar sind. (10)<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung:<\/strong><\/p>\n<p>Die &#8222;kleing\u00e4rtnerische Nutzung&#8220; aus \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG erfasst sowohl die nichterwerbsm\u00e4\u00dfige g\u00e4rtnerische Nutzung als auch die Erholungsnutzung. Schon aus Gr\u00fcnden der Abgrenzung zu \u00a7 29 Schuldrechtsanpassungsgesetz muss die nicht erwerbsm\u00e4\u00dfige g\u00e4rtnerische Nutzung gegen\u00fcber der Erholungsnutzung \u00fcberwiegen. Innerhalb der nicht erwerbsm\u00e4\u00dfigen g\u00e4rtnerischen Nutzung muss die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen f\u00fcr den Eigenbedarf eine bestimmende Rolle einnehmen. Zur nicht erwerbsm\u00e4\u00dfigen g\u00e4rtnerischen Nutzung geh\u00f6rt insbesondere der Anbau von Obst und Gem\u00fcse, Zierpflanzen sowie Heil- und Gew\u00fcrzpflanzen (Kr\u00e4uter), aber auch das Anlegen und Pflegen von Rasenfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>Hierbei muss jedoch der Anbau von Gartenbauerzeugnissen f\u00fcr den Eigenbedarf dominieren, so dass sich rein rechnerisch ein Mindestfl\u00e4chenanteil von 26 % f\u00fcr die Gewinnung von Obst und Gem\u00fcse f\u00fcr den Eigenbedarf und ein weiterer Anteil von maximal 25 % der Gartenfl\u00e4che f\u00fcr sonstige nicht erwerbsm\u00e4\u00dfige g\u00e4rtnerische Nutzung (Zierpflanzen und Heil-\/Gew\u00fcrzpflanzen) ergibt. Dar\u00fcber hinaus gehende Forderungen, etwa dass 51 % der Fl\u00e4che f\u00fcr Obst- und Gem\u00fcseanbau oder gar ausschlie\u00dflich f\u00fcr einj\u00e4hrige Kulturen genutzt werden m\u00fcssten, werden weder vom BKleingG getragen noch sind solche aus rein g\u00e4rtnerischer Sicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p><em>(8) Verwaltungsgericht Frankfurt\/Oder, 7. Kammer, Az. 7 K 1912\/96, 31.M\u00e4rz 1998<\/em><\/p>\n<p><em>(9) Werner, Achim: Bunte Gem\u00fcsebeete, Gartenzeitung 7\/02, S. 34 ff<\/em><\/p>\n<p><em>(10) Mail-Brandt, Maria : Die Blumenk\u00fcche, Gartenzeitung 6\/02, S. 34 ff<\/em><\/p>\n<div id=\"_mcePaste\" style=\"position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow: hidden;\"><span style=\"font-family: Arial; color: #575757;\"><span class=\"normal\">hre Ursache            haben diese Streitigkeiten insbesondere in dem teilweise  erheblichen            Unterschied der zu zahlenden Pacht ( nach der            Nutzungsentgeltverordnung k\u00f6nnen Betr\u00e4ge gefordert werden, die             teilweise das zehnfache des H\u00f6chstpachtzinses nach dem  BKleingG betragen) sowie in den erheblich            unterschiedlichen K\u00fcndigungs- und Entsch\u00e4digungsregelungen in  den            jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.<\/p>\n<p>Einziges geeignetes Unterscheidungsmerkmal zwischen den  Nutzungsarten            &#8222;Kleingarten&#8220; und &#8222;Erholungsgrundst\u00fcck&#8220; bildet das Vorliegen  der so            genannten &#8222;kleing\u00e4rtnerischen Nutzung&#8220;<\/p>\n<p><\/span><\/span><\/p>\n<p style=\"margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;\"><span style=\"font-family: Arial; color: #575757;\"><span class=\"normal\">aus \u00a7 1<br \/>\nAbs. 1 Nr. 1 BKleingG. Die diesbez\u00fcglichen Auffassungen in  Literatur            und Rechtsprechung gehen teilweise weit auseinander, was zu  einer            erheblichen Gerichtsunsicherheit sowohl auf Verp\u00e4chter- als  auch auf            P\u00e4chterseite gef\u00fchrt hat. In diesem Beitrag soll daher das            Tatbestandsmerkmal der kleing\u00e4rtnerischen Nutzung aus <\/span><\/span><\/p>\n<p style=\"margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;\"><span style=\"font-family: Arial; color: #575757;\"> <span class=\"normal\">\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG n\u00e4her  untersucht            werden.<\/span><\/span><\/p>\n<p>Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) bestimmt im \u00a7 1 Abs. 1  Nr. 1,            dass ein Kleingarten &#8222;zur nichterwerbsm\u00e4\u00dfigen g\u00e4rtnerischen  Nutzung,            insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen f\u00fcr den            Eigenbedarf, und zur Erholung&#8220; zu dienen hat.<br \/>\nIm Kommentar von MAINCZYK zu o.g. Gesetz wird ausgef\u00fchrt, dass  sich            die nichterwerbsm\u00e4\u00dfige g\u00e4rtnerische Nutzung nicht nur auf die            Erzeugung von Obst, Gem\u00fcse und anderen Fr\u00fcchten<\/p>\n<p style=\"margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;\"><span style=\"font-family: Arial; color: #575757;\"> <span class=\"normal\">(z.B. Blumen, auch            Feldfr\u00fcchte wie Kartoffeln) erstreckt, sondern neben der  Gewinnung von            Gartenbauerzeugnissen auch eine andere g\u00e4rtnerische Nutzung  nicht            ausschlie\u00dft. Dies beinhaltet z.B. auch das Anpflanzen von  Zierb\u00e4umen,            Str\u00e4uchern, das Anlegen von Rasenfl\u00e4chen und Biotopen.<br \/>\nKennzeichnend f\u00fcr diese Nutzungsart ist die Vielfalt der            Gartenbauerzeugnisse.(1)<br \/>\nDass Obst und Gem\u00fcse zu den Gartenbauerzeugnissen geh\u00f6ren, ist             unstrittig. Strittig dagegen ist jedoch, welche weiteren  Pflanzenarten            zu den Gartenbauerzeugnissen geh\u00f6ren. Gerade diese Zuordnung  zu den            Gartenbauerzeugnissen spielt eine gro\u00dfe Rolle sowohl in den            Auseinandersetzungen zwischen Bodeneigent\u00fcmer und  Zwischenp\u00e4chter als            auch die zwischen Zwischenp\u00e4chter und Unterp\u00e4chter.<br \/>\nObwohl dazu auch in den Gartenordnungen der  Kleing\u00e4rtnerverb\u00e4nde            entsprechende Festlegungen getroffen sind, f\u00fchrt die Vielfalt            g\u00e4rtnerischer Kulturen immer wieder zu unterschiedlichen,<\/span><\/span><\/p>\n<p style=\"margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;\"><span style=\"font-family: Arial; color: #575757;\"> <span class=\"normal\">teilweise            extremen Interpretationen und damit zu Irritationen.<\/span><\/span><\/p>\n<p><em>1 Mainczyk, Lorenz: Bundeskleingartengesetz, Praktiker  Kommentar            8. neubearbeitete, erweiterte Auflage, S. 50 f, M\u00fcnchen, Rehm,  2002.<\/em><\/p>\n<p>Seinen H\u00f6hepunkt fand dieser Sachverhalt in der Feststellung  von            MOLLNAU, der den Begriff &#8222;Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen&#8220;  auf die            \u00fcberwiegende Erzeugung von einj\u00e4hrigen Produkten reduziert,  und daraus            die Forderung ableitet, dass mindestens 51 % der Gartenfl\u00e4che  mit            derartigen (einj\u00e4hrigen) Pflanzenarten zu besetzen sind. (2)  Diese            v\u00f6llig unbegr\u00fcndete Interpretation f\u00fchrte in der Folge zu  einem Urteil            des LG Potsdam zu Ungunsten der Kleing\u00e4rtner. Dahinter steht  die            Absicht der Bodeneigent\u00fcmer, den Status eines Kleingartens  bzw. einer            Kleingartenanlage mit dem Ziel h\u00f6herer Pachterl\u00f6se  anzuzweifeln. Es            erscheint aus der gegenw\u00e4rtigen Sachlage im Interesse der  Erhaltung            und Sicherung von Kleingartenanlagen notwendig, den Begriff            &#8222;Gartenbauerzeugnisse&#8220; vom rein g\u00e4rtnerischen Standpunkt  eindeutiger<\/p>\n<p style=\"margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;\"><span style=\"font-family: Arial; color: #575757;\"> <span class=\"normal\">zu bestimmen. Aus rechtlicher Sicht  leitet sich die Notwendigkeit ab,<\/span><\/span><\/p>\n<p>1. den Begriff &#8222;Gartenbauerzeugnisse&#8220;,<br \/>\n2. das Artenverh\u00e4ltnis zwischen ein- und mehrj\u00e4hrigen Kulturen  sowie<br \/>\n3. das Fl\u00e4chenverh\u00e4ltnis der einzelnen Nutzungsarten<\/p>\n<p style=\"margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;\"><span style=\"font-family: Arial; color: #575757;\"> <span class=\"normal\">( g\u00e4rtnerische            Nutzung           und Erholungsnutzung) zu objektivieren.<\/span><\/span><\/p>\n<p><strong>Zum Begriff &#8222;Gartenbauerzeugnisse&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>Die Zuordnung einzelner Fachgebiete (Zweige) zum  Erwerbsgartenbau ist            nicht ganz einheitlich. Wertet man die zu dieser Thematik  vorliegende            Literatur, dann ergibt sich unter dem Blickwinkel  &#8222;kleingarten&#8220;            folgende Feststellung:<\/p>\n<p>Die Fachgebiete Gem\u00fcse-, Obst- und Zierpflanzenbau werden von  allen            Autoren v\u00f6llig \u00fcbereinstimmend als dem Gartenbau zugeh\u00f6rende  Zweige            betrachtet. Dieser Sachverhalt bedarf keiner Diskussion.<br \/>\nNicht ganz so eindeutig sind die Auffassungen im Bereich der  Heil- und            Gew\u00fcrzpflanzen. Zweifellos geh\u00f6ren diese zur Gruppe der            Sonderkulturen. &#8222;Ob es sich hierbei um eine  landwirtschaftliche oder            g\u00e4rtnerische Sonderkultur handelt, ist haupts\u00e4chlich abh\u00e4ngig  von der            arbeitswirtschaftlichen Intensit\u00e4tsstufe der anzubauenden  Pflanzenart&#8220;            (3) (Da der Anbau dieser Pflanzen &#8211; \u00e4hnlich dem Gem\u00fcse &#8211; im            allgemeinen arbeits- und kapitalintensiv sei, w\u00fcrde er gern  dem            g\u00e4rtnerischen Pflanzenbau zugeordnet.)<\/p>\n<p><em>(2) Mollnau, Marcus: Zur Anwendung des BKleingG und des            SachenRBerG auf Grundst\u00fccksnutzungsverh\u00e4ltnisse im  Beitrittsgebiet,            Neue Justiz 1997, S. 466 ff<\/em><\/p>\n<p><em>(3) Heeger, E.F.: Handbuch des Arznei- und  Gew\u00fcrzpflanzenbaues, 2. <\/em><\/p>\n<p style=\"margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;\"><span style=\"font-family: Arial; color: #575757;\"> <span class=\"normal\"> <em>unver\u00e4nderte Auflage 1989, S. 11, VEB Deutscher  Landwirtschaftsverlag.<\/em><\/span><\/span><\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Auffassung ist es richtig, die  dazu            z\u00e4hlenden Pflanzenarten im Kleingarten den  Gartenbauerzeugnissen zu            zuordnen und erg\u00e4nzend dazu die Duft- und, im Sonderfall,            F\u00e4rbepflanzen hinzuzuf\u00fcgen.<br \/>\nAls Sonderf\u00e4lle sind der Samenbau und die Baumschule zu  werten.            Kleingartentypisch sind diese Zweige nicht. Sofern jedoch  Aktivit\u00e4ten            zur Samengewinnung und zur Anzucht von Geh\u00f6lzen f\u00fcr die            Eigenversorgung zum Hobby eines Kleing\u00e4rtners geh\u00f6ren, dann  z\u00e4hlt die            daf\u00fcr beanspruchte Fl\u00e4che zweifelsfrei zur g\u00e4rtnerischen  Nutzung und            zur Fruchtziehung.<br \/>\nW\u00e4hrend die Kultur von Weinreben bedenkenlos dem Obstbau zu  zuordnen            ist, obwohl der erwerbsm\u00e4\u00dfige Weinbau als selbst\u00e4ndiger            Wirtschaftszweig gilt, z\u00e4hlen die Nussarten<\/p>\n<p style=\"margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;\"><span style=\"font-family: Arial; color: #575757;\"> <span class=\"normal\">( Schalenobst) zwar            eindeutig zum Obst, sind jedoch im Kleingarten wegen ihrer <\/span><\/span><\/p>\n<p style=\"margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;\"><span style=\"font-family: Arial; color: #575757;\"> <span class=\"normal\">Gro\u00dfw\u00fcchsigkeit unerw\u00fcnscht.<\/span><\/span><\/p>\n<p><strong>Zum Arten- und Fl\u00e4chenverh\u00e4ltnis<\/strong><br \/>\nEs ist, wie oben dargestellt, zu einseitig, wenn die allseits            propagierte Artenvielfalt im Kleingarten lediglich auf das  zweifellos            breite Spektrum der verf\u00fcgbaren Obst- und Gem\u00fcsearten  eingegrenzt            wird. Derartige Nutzungsvorstellungen sind \u00fcberholt und  entsprechen            nicht Buchstaben und Geist des Bundeskleingartengesetzes.  MAINCZYK            l\u00e4sst aus rechtlicher Sicht an diesem Sachverhalt keinen  Zweifel.(4)<br \/>\nUnter den gegenw\u00e4rtigen Bedingungen ist vielmehr eine  Erweiterung der            zul\u00e4ssigen Grenzen angezeigt. Es w\u00fcrde an dieser Stelle zu  weit            f\u00fchren, diese Arten einzeln aufzuf\u00fchren. Es soll jedoch darauf             verwiesen werden, dass im Standardwerk DER BIOGARTEN allein  306            Pflanzenarten f\u00fcr den Anbau empfohlen werden. Diese m\u00f6gliche  Vielfalt            empfehlenswerter Kulturpflanzen nach dem Vorbild des fr\u00fcheren            Bauerngartens in Mischkultur angebaut, naturnah, \u00f6kologisch  oder            biologisch betrieben, das ist vielmehr das Leitbild des  Kleingartens            in Gegenwart und Zukunft.<br \/>\nDer Artenreichtum kann nicht gro\u00df genug sein, da er Grundlage  einer            entsprechenden Fauna ist und damit die Kleingartenanlagen ihre             anerkannt \u00f6kologische Funktion erst voll entfalten k\u00f6nnen.(5)<br \/>\nEin wesentliches Merkmal der nichterwerbsm\u00e4\u00dfigen Nutzung ist  die            &amp;#8222;Fruchtziehung&amp;#8220;.<\/p>\n<p><em>(4) Mainczy, Lorenz: Bundeskleingartengesetz, Praktiker-            Kommentar, 8. Neubearbeitete, erweiterte Auflage, \u00a7 1, Rn. 6  a, 7,            M\u00fcnchen: Rehm, 2002.<\/em><\/p>\n<p><em>(5) Friedrich, Achim: Agenda 21 und Kleing\u00e4rten, Bundesverband             Deutscher Gartenfreunde e.V., INTERNATIONALES SEMINAR AGENDA  21,            M\u00fcnchen, 2001<\/em><\/p>\n<p>Der Begriff &#8222;Frucht&#8220; ist in den \u00a7\u00a7 99 ff. B\u00fcrgerliches  Gesetzbuch            (BGB) bestimmt. Danach sind &#8222;Fr\u00fcchte einer Sache deren  Erzeugnisse            oder die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer  Bestimmung            gem\u00e4\u00df gewonnen wird.&#8220; Das bedeutet z.B., dass B\u00e4ume zwar im  Wald            &#8222;Fr\u00fcchte&#8220; sind, im Kleingarten allerdings nicht dazu z\u00e4hlen.  Hier sind            es lediglich die Erzeugnisse, die den Zweigen des Gartenbaus  gem\u00e4\u00df den            \u00dcbersichten 1 und 2 entsprechen.<br \/>\nBei den Obst- und Gem\u00fcsearten ist dazu keinerlei Erg\u00e4nzung  notwendig.<br \/>\nEinige Bemerkungen bedarf es allerdings im  Zierpflanzenbereich: Es            steht au\u00dfer Zweifel, dass Sommerblumen, Stauden, Zwiebel- und            Knollengew\u00e4chse zu den Gartenbauerzeugnissen geh\u00f6ren. Einmal,  weil sie            zweifelsfrei g\u00e4rtnerische Kulturen sind und andererseits ihre            &#8222;Fr\u00fcchte&#8220; -die Bl\u00fcten- der Bestimmung des Kleingartens gem\u00e4\u00df  gewonnen            werden. Etwas differenzierter verh\u00e4lt es sich bei den  Ziergeh\u00f6lzen. Im            Sinne der &#8222;Fruchtziehung&#8220; sind zweifellos die Geh\u00f6lze der            g\u00e4rtnerischen Nutzung zu zuordnen, deren Bl\u00fctenzweige  (getrieben oder            nat\u00fcrlich erbl\u00fcht) sonstigen Blumen \u00e4hnlich als Vasenschmuck  dienen            k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dazu z\u00e4hlen z.B. Arten bzw. Sorten von Deutzia, Forsythia,  Jasminum,            Prunus; aber auch solche, deren Fruchtzweige (Rosen,  Pyracantha,            Malus-Arten\/Sorten, Cotoneaster u.a.) als Zimmerschmuck  verwendbar            sind. (Wenn die Schnittrose als Geh\u00f6lz nicht sonderlich  genannt wird,            so versteht sich das wohl von selbst.)<\/p>\n<p>Eine Besonderheit k\u00f6nnten jedoch niedrigwachsende  Bienenn\u00e4hrgeh\u00f6lze            wie z.B. Berberis-,Calluna-, Spirea-,  Symphoricarpos-Arten\/-Sorten,            Chaenomeles japonica bilden. Diese dienen zwar nur indirekt  der            Fruchtziehung (Honiggewinnung, Best\u00e4ubungsfunktion der Bienen  bei Obst            und Gem\u00fcse), verdienen jedoch durchaus Anerkennung als  g\u00e4rtnerische            Nutzpflanzen. Das erscheint um so mehr gerechtfertigt, als der  Gr\u00f6\u00dfe            des Kleingartens entsprechend auch Rasenfl\u00e4chen und Biotope  dazu            gez\u00e4hlt werden k\u00f6nnen.(4) Die genannten Arten stehen  stellvertretend            f\u00fcr eine weitere Vielzahl.<\/p>\n<p>Ziergeh\u00f6lze, die den o.g. Kriterien nicht entsprechen, dazu  geh\u00f6ren            z.B. die Koniferensortimente, k\u00f6nnen als g\u00e4rtnerische Nutzung  im Sinne            einer Fruchtziehung nicht anerkannt werden.<\/p>\n<p>Der notwendige Anteil von Obst- und Gem\u00fcsearten an der            Kleingartenfl\u00e4che gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen und             gerichtlichen Auseinandersetzungen. Generell ist  festzustellen, dass            der Gesetzgeber den Anbau dieser Kulturen vorschreibt, ihr            Vorhandensein im Kleingarten somit unverzichtbarer Bestandteil  der            nichterwerbsm\u00e4\u00dfigen g\u00e4rtnerischen Nutzung ist. Es bleibt die  Frage            nach dem &#8222;wieviel&#8220;. Weder das BKleingG noch die dazu  vorliegenden            Kommentare von MAINCZYK, STANG (6) und OTTE (7) nennen daf\u00fcr            quantitave Parameter.<\/p>\n<p><em>(6) Stang, Gerulf: Bundeskleingartengesetz ( BKleingG),  Kommentar,            2. , v\u00f6llig \u00fcberarbeitete und erweiterte Auflage, \u00a7 1, Rn. 6  f. Carl            Heymanns Verlag KG, 1995.<\/em><\/p>\n<p><em>(7) Otte: in Ernst\/ Zinkahn\/Bielenberg, BauGB, Teil H,  Kommentar zum            BKleingG, \u00a7 1, Rn. 8 ff.<\/em><\/p>\n<p>Die diesbez\u00fcglichen Aussagen beschr\u00e4nken sich auf qualitative  Aspekte            und stellen fest, dass Obst und Gem\u00fcse in Artenvielfalt  vorhanden sein            m\u00fcssen. Lediglich das Verwaltungsgericht Frankfurt\/Oder  gelangt in            einem Urteil vom 31. M\u00e4rz 1998 bei der Beurteilung einer            Kleingartenanlage zu der Feststellung, dass ein Anteil von            durchschnittlich 22,20 % der Gartenfl\u00e4che &#8222;als g\u00e4rtnerische  Nutzung (            Gem\u00fcsebeete, Beerenstr\u00e4ucher, Obstb\u00e4ume, Zierpflanzen  einschlie\u00dflich            Blumen )&#8220; &#8230; &#8222;kein &#8230;nur ganz geringf\u00fcgiger, die G\u00e4rten  nicht            mitpr\u00e4gender Anteil (ist), sondern &#8230; bereits f\u00fcr das  Vorliegen einer            kleing\u00e4rtnerischen Nutzung<\/p>\n<p style=\"margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;\"><span style=\"font-family: Arial; color: #575757;\"> <span class=\"normal\">im Sinne von \u00a7 1, Abs. 1 Nr. 1 BKleingG            (gen\u00fcgt)&#8220;. (8)<br \/>\nVergleicht man diese Aussage mit der bereits zitierten von  MOLLNAU,            dann wird ersichtlich wie gro\u00df die Interpretationsspielr\u00e4ume  sind.            Dass auf dieser Grundlage viel Unsicherheit in die praktische  Arbeit            der Kleing\u00e4rtnervereine und -verb\u00e4nde getragen wird, liegt auf  der            Hand. <\/span><\/span><\/p>\n<p style=\"margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;\"><span style=\"font-family: Arial; color: #575757;\"> <span class=\"normal\">Es ist demzufolge notwendig, die  Abgrenzung deutlicher zu            gestalten.<br \/>\nRichtungweisend dazu d\u00fcrfte das vom Bundesgerichtshof (III ZR  42\/01)            best\u00e4tigte Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 11.  Januar 2001            ( 7 O 1327) sein.<br \/>\nFolgt man dem darin Ausgeurteilten Sachverhalt, dann l\u00e4sst  sich            folgendes feststellen:<\/span><\/span><\/p>\n<p>1. Die nichterwerbsm\u00e4\u00dfige g\u00e4rtnerische Nutzung muss  dominieren. Das            bedeutet, dass mindestens 51 % der Gartenfl\u00e4che dieser  vorbehalten            sein m\u00fcssen.<br \/>\n2. Die Erzeugung von Obst <strong>und <\/strong>Gem\u00fcse muss auf  diesem            Fl\u00e4chenanteil \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>Das hei\u00dft wiederum, mindestens 51 % der g\u00e4rtnerisch genutzten  Fl\u00e4che            (das entspr\u00e4che ca. der H\u00e4lfte der unter 1. verzeichneten  Anteile und            macht damit 26 % der gesamten Gartenfl\u00e4che aus) sind mit den            entsprechenden Arten zu besetzen.<\/p>\n<p>Wie viel Obst <strong>oder <\/strong>Gem\u00fcse davon ausmachen  sollten,            dar\u00fcber sagt das Bundeskleingartengesetz nichts aus. Es wird  lediglich            von Obst <strong>und <\/strong>Gem\u00fcse gesprochen. Beides muss  also            sein.<\/p>\n<p style=\"margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;\"><span style=\"font-family: Arial; color: #575757;\"> <span class=\"normal\">Die Anteile von Obst- und Gem\u00fcsearten  bleiben der individuellen            Neigung des Kleing\u00e4rtners vorbehalten. F\u00fcr die anderen  &#8222;Feldfr\u00fcchte&#8220;            (Kommentar zum BKleingG \u00a7 1, Rd Nr. 7) verbleiben demzufolge  rein            mathematisch max. 25 % der Gartenfl\u00e4che, auch hier ohne  Fixierung            bestimmter Schwerpunktanteile. Diese Relationen an der  &#8222;g\u00e4rtnerisch            genutzten Fl\u00e4che&#8220; bleiben auch dann erhalten, wenn deren  Anteile an            der gesamten Gartenfl\u00e4che mehr als 51 % betr\u00e4gt. Eine solche            Betrachtungsweise er\u00f6ffnet den individuellen Neigungen des            Kleing\u00e4rtners gro\u00dfe Spielr\u00e4ume, ber\u00fccksichtigt dessen soziale  und            famili\u00e4re Situation ebenso wie die notwendigen \u00f6kologischen            Bedingungsfelder gegenw\u00e4rtiger Umweltpolitik.<\/span><\/span><\/p>\n<p>Systematisiert ergeben die f\u00fcr die nicht erwerbsm\u00e4\u00dfige  g\u00e4rtnerische            Nutzung im Kleingarten in Betracht kommenden wichtigsten  Pflanzenarten            folgendes Verh\u00e4ltnis:\u00a0 Von insgesamt 18 Pflanzengruppen sind            lediglich 7 einj\u00e4hrig und 11 &#8211; das sind 61,1 % &#8211; mehrj\u00e4hrig.  Zu den            einj\u00e4hrigen Kulturen geh\u00f6ren fast alle Gem\u00fcsearten ( Ausnahme            Stielgem\u00fcse = Spargel und Rhabarber sowie einige Grenzf\u00e4lle  von Arten            und Sorten, die \u00fcberwinterungsf\u00e4hig sind wie z.B. Porree,  Rosenkohl,            Gr\u00fcnkohl und durchaus auch als zweij\u00e4hrige Kulturen gewertet  werden            k\u00f6nnen) Sommerblumen und einj\u00e4hrige Kr\u00e4uter.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche Obstarten, Stauden, fast alle Blumenzwiebel \/-            Knollengew\u00e4chse, alle Ziergeh\u00f6lze und mehrj\u00e4hrige Kr\u00e4uter.  Damit wird            deutlich, dass die Forderung, mindestens 51 % der Gartenfl\u00e4che  mit            einj\u00e4hrigen Kulturen zu besetzen als haltlos und unbegr\u00fcndbar  in den            Bereich des Wunschdenkens geh\u00f6rt und jeglicher fachlichen  Grundlage            entbehrt, da 2\/3 aller abbaubaren<\/p>\n<p style=\"margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;\"><span style=\"font-family: Arial; color: #575757;\"> <span class=\"normal\">Arten eindeutig zwei- und mehrj\u00e4hrig            sind, ungeachtet noch einiger Zweifelsf\u00e4lle bei  \u00fcberwinterungsf\u00e4higen,            jedoch als einj\u00e4hrig verbuchten Gem\u00fcsearten und -sorten.<\/span><\/span><\/p>\n<p>Und au\u00dferdem: Die bisher \u00fcbliche Abgrenzung zwischen Gem\u00fcse  und            Zierpflanzen sowie Heil- und Gew\u00fcrzpflanzen beginnen zu  mindest f\u00fcr            den Hobbybereich zu verschwimmen. Buntlaubiger Salat, Mangold  und            Zierkohl bringen Farbe und bisher bei diesen Arten unbekannte  Formen            in den Garten und tragen zu dessen Zierde bei, \u00fcbernehmen  somit            Zierpflanzenfunktionen.(9) Bl\u00fcten und Bl\u00fctenknospen dienen  zunehmend            der optischen und geschmacklichen Aufwertung von Getr\u00e4nken und             Speisen. MAIL-BRANDT nennt insgesamt 63 Arten, die in diesem  Sinne            verwendbar sind. (10)<\/p>\n<p style=\"margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;\"><span style=\"font-family: Arial; color: #575757;\"> <span class=\"normal\"> <\/span><\/span><\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung:<\/strong><\/p>\n<p>Die &#8222;kleing\u00e4rtnerische Nutzung&#8220; aus \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG  erfasst            sowohl die nichterwerbsm\u00e4\u00dfige g\u00e4rtnerische Nutzung als auch  die            Erholungsnutzung. Schon aus Gr\u00fcnden der Abgrenzung zu \u00a7 29            Schuldrechtsanpassungsgesetz muss die nicht erwerbsm\u00e4\u00dfige  g\u00e4rtnerische            Nutzung gegen\u00fcber der Erholungsnutzung \u00fcberwiegen. Innerhalb  der nicht            erwerbsm\u00e4\u00dfigen g\u00e4rtnerischen Nutzung muss die Gewinnung von            Gartenbauerzeugnissen f\u00fcr den Eigenbedarf eine bestimmende  Rolle            einnehmen. Zur nicht erwerbsm\u00e4\u00dfigen g\u00e4rtnerischen Nutzung  geh\u00f6rt            insbesondere der Anbau von Obst und Gem\u00fcse, Zierpflanzen sowie  Heil-            und Gew\u00fcrzpflanzen (Kr\u00e4uter), aber auch das Anlegen und  Pflegen von            Rasenfl\u00e4chen.<br \/>\nHierbei muss jedoch der Anbau von Gartenbauerzeugnissen f\u00fcr  den            Eigenbedarf dominieren, so dass sich rein rechnerisch ein            Mindestfl\u00e4chenanteil von 26 % f\u00fcr die Gewinnung von Obst und  Gem\u00fcse            f\u00fcr den Eigenbedarf und ein weiterer Anteil von maximal 25 %  der            Gartenfl\u00e4che f\u00fcr sonstige nicht erwerbsm\u00e4\u00dfige g\u00e4rtnerische  Nutzung            (Zierpflanzen und Heil-\/Gew\u00fcrzpflanzen) ergibt. Dar\u00fcber hinaus  gehende            Forderungen, etwa dass 51 % der Fl\u00e4che f\u00fcr Obst- und  Gem\u00fcseanbau oder            gar ausschlie\u00dflich f\u00fcr einj\u00e4hrige Kulturen genutzt werden  m\u00fcssten,            werden weder vom BKleingG getragen noch sind solche aus rein            g\u00e4rtnerischer Sicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p><em>(8) Verwaltungsgericht Frankfurt\/Oder, 7. Kammer, Az. 7 K  1912\/96,            31.M\u00e4rz 1998<\/em><\/p>\n<p><em>(9) Werner, Achim: Bunte Gem\u00fcsebeete, Gartenzeitung 7\/02, S.  34 ff<br \/>\n(10) Mail-Brandt, Maria : Die Blumenk\u00fcche, Gartenzeitung 6\/02,  S. 34            ff<\/em><\/p>\n<\/div>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"page-restrict-output\"><p>Die kleingartenrechtliche Definition &#8222;kleing\u00e4rtnerische Nutzung&#8220; birgt eine unersch\u00f6pfliche Vielfalt an Ideen und M\u00f6glichkeiten zur Nutzung und Gestaltung eines Kleingartens. Doch manchmal wird sie zur Rechts- und Glaubensfrage. In der Bundesrepublik Deutschland existieren zur Zeit ca. 1,03 Millionen Kleingartenpachtvertr\u00e4ge, ca. 600 000 davon in den neuen Bundesl\u00e4ndern. 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