Umgang mit der „Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg durch vorübergehende Kontaktbeschränkungen vom 22.3.2020“ in Kleingartenanlagen

Umgang mit der „Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg durch vorübergehende Kontaktbeschränkungen vom 22.3.2020“ in Kleingartenanlagen

Vorbemerkung: Der Kleingarten kann weiterhin bewirtschaftet und genutzt werden.
Allerdings empfiehlt der Landesbund der Gartenfreunde in Hamburger e.V. (LGH) folgende Einschränkungen aufgrund der Allgemeinverfügung zu beachten:
Auf der Parzelle:

  • Nutzung nur durch Pächterinnen und Pächter und durch die zum Haushalt zugehörigen Personen.
  • Kleingarten nur zum Bewirtschaften und Erholen nutzen.
  • Partys, private Treffen oder sonstige Aktivitäten mit anderen Personen sind zu unterlassen.

Auf den Gemeinschaftsflächen sind die Anordnung der Allgemeinverfügung zu beachten:

  • Personen müssen grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten.
  • Der Aufenthalt für Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt. Für diese Personen gilt das Abstandsgebot von mindestens 1,5 m nicht.
  • Die Nutzung des Vereinshauses ist untersagt.

Sonstige Hinweise:

  • Es finden derzeit keine Wertermittlungen statt.
  • Gemeinschaftsarbeiten im Kleingartenverein sind untersagt.
  • Wasseranstellen ist erlaubt.

Die Verhaltensregeln gelten zunächst bis zum 30. April 2020.

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Roland administrator

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